HOCHWASSER-RICHTLINIE
DIE HOCHWASSERRICHTLINIE
Im Jahr 2007 gab die Europäische Kommission eine neue Richtlinie heraus, um weitere Maßnahmen für den Hochwasserschutz zu setzen. In der Hochwasserrichtlinie – auch EU-HWRL genannt (Richtlinie 2007/60/EG) – sind die folgenden drei Planungsschritte für alle Mitgliedsstaaten verpflichtend vorgegeben:
1. Die vorläufige Risikobewertung wurde vom BMLFUW gemeinsam mit den Ländern im Dezember 2011 abgeschlossen und darauf aufbauend Gebiete mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko ausgewiesen. Informationen dazu stehen im Wasserinformationssystem Austria (WISA) zur Verfügung.
2. Gefahrenkarten und Risikokarten wurden im Dezember 2013 auf WISA veröffentlicht.
3. Bis zum 22. Dezember 2015 müssen alle Mitgliedsstaaten koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne erstellen und veröffentlichen.
Der Hochwasserrisikomanagementplan lt. Wasserrechtsgesetz (§ 55l WRG) ist ein strategisches Planungsinstrument mit dem hochwasserbedingte nachteilige Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten verringert werden sollen. Die aktuelle Situation des Hochwassers im Mai/Juni 2013 zeigte wie wirksam die in den letzten Jahren gesetzten Maßnahmen sind.
Definitionen
Ein Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überflutung einer Landfläche, die normalerweise nicht mit Wasser von Flüssen, Bächen und Seen bedeckt ist. Davon ausgenommen sind Überflutungen aus Abwassersystemen.
Ein Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbedingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten.
Der Hochwasserrisikomanagementplan
Wasserrechtsgesetz (§ 55l WRG): Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung auf der Grundlage der gemäß § 55k erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (§ 55j WRG) bis zum 22. Dezember 2015 koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und zu veröffentlichen.