HOCHWASSER-RICHTLINIE
DETAILS ZUR UMSETZUNG
Wie werden die Hochwasserrisikomanagementpläne erstellt?
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Landeshauptmann spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 5 Z 3) einen Entwurf zu übermitteln.
Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Entsprechend diesem Verfahren ist bis zum 22. Dezember 2014 ein Entwurf zu erstellen, der der aktiven Einbeziehung aller interessierten Stellen (§ 55m Abs. 1b WRG) zu unterziehen ist.
Gemäß § 55l Abs. 7 WRG sind die Hochwasserrisikomanagementpläne bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
Gemäß Artikel 9 der EU-HWRL (§ 55l Abs. 8 WRG) treffen die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen, um die Anwendung dieser Richtlinie und die Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) miteinander zu koordinieren, wobei sie den Schwerpunkt auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Effizienz und des Informationsaustauschs sowie zur Erzielung von Synergien und gemeinsamen Vorteilen im Hinblick auf die Umweltziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG legen.