05. DEZ. 2013
Wien
 

Betrachtungen zu einer europarechtskonformen Wassergebührenpolitik

Art. 9 Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat zum Ziel, durch eine verursachergerechte, auch die Umweltkosten berücksichtigende Wasserbepreisung einen nachhaltigen Ressourcenschutz zu erreichen sowie zum Umweltziel eines guten Zustandes aller Gewässer bis längstens 2027 beizutragen.

Was alles eine „Wasserdienstleistung“ im Sinne dieser Richtlinie ist und wie weit damit der Anwendungsbereich dieser EU-Wassergebührenbestimmung zu ziehen ist, ist jedoch nach wie vor unklar. Staaten wie Deutschland oder Österreich vertreten die Ansicht, nur die durch die Gemeinden bereitgestellten Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen seien von der Richtlinie umfasste Wasserdienstleistungen. Die Europäische Kommission hingegen sieht diese Auslegung als zu eng an und hat vorab exemplarisch Klage gegen Deutschland wegen mangelhafter Richtlinienumsetzung erhoben. Davor hatte bereits im Jahr 2006 das European Environmental Bureau (EEB) gemeinsam mit dem WWF diesbezüglich eine Beschwerde bei der Kommission eingebracht. Das Urteil wird für nächstes Jahr erwartet.

Datum: 5.12.13, 10-17 Uhr

Ort: Haus der Europäischen Union, Wipplingerstraße 35, 1010 Wien

Programm >>

Skip to content