Zum Schutze des Trinkwassers werden Teile des Wassereinzugsgebietes als Schutzgebiet festgelegt und in einem Verfahren der Wasserrechtsbehörde per Verordnung zu Schutz- und Schongebieten erklärt. Hier sind bestimmte Nutzungen und Tätigkeiten verboten oder nur unter bestimmten Auflagen möglich. Durch die Ausweisung von Schutzzonen und die Auferlegung von Nutzungsbeschränkungen dieser Zonen wird den Forderungen der Aufrechterhaltung von Qualität und Quantität des Grundwassers Rechnung getragen. Maßgebend für die Beschränkungen in den einzelnen Schutzzonen ist der über dem Grundwasser befindliche Bodenaufbau im Einzugsgebiet (Mächtigkeit von Deckschichten, Grundwasserflurabstand, Durchlässigkeit). Bei der Ausweisung von Schutzgebieten wird auf jahreszeitlich und vorflutbedingte Änderungen in den Grundwasserströmungsrichtungen Bedacht genommen und diese daraus resultierenden „Änderungsflächen“ berücksichtigt.
Quelle: www.wasserwerk.at