Das Wasserrechtsgesetz gehört dem Bereich des öffentlichen Rechtes an. Sein beherr-schender Gedanke ist die Sorge für das öffentliche Wohl und die Bedachtnahme auf fremde Rechte. Die Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses und der bestehenden Rechte Dritter durchzieht wie ein roter Faden das ganze Gesetz. Die ausschließliche Hoheit über alle Gewässer und über alle Arten von Nutzungen und Wasserbauten übt die Wasserrechtsbehörde aus. Ohne ihre Zustimmung darf niemand, auch nicht der Staat, irgendwie nennenswert in ein Gewässer eingreifen.
Quelle: www.wasserwerk.at