Österreich ist ein Land am Strome – nicht nur in unserer Bundeshymne, sondern auch ganz real: Schließlich gibt es 2.194 Fließgewässer in Österreich, deren Einzugsgebiet größer als 10 km² ist. Zusätzlich gibt es noch mehr als 25.000 stehende Gewässer mit einer Fläche größer als 250 m². Viele dieser Gewässer sind öffentlich – doch was bedeutet das und welche (Benützungs-)Rechte haben Privatpersonen?
Öffentlich – was bedeutet das?
Öffentliche Gewässer sind solche, von denen alle Menschen Gebrauch machen können. Das Wasserrechtsgesetz behandelt die öffentlichen Gewässer als Allgemeingut.
Das alles ist erlaubt
„Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet“, so steht es im Paragraph 5 (1) des Wasserrechtsgesetz 1959. Das bedeutet, dass der „gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene“ Gebrauch des Wassers unentgeltlich – also gratis – erlaubt ist, wenn dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet, noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt, noch jemandem ein Schaden zugefügt wird.
Das heißt, erlaubt sind:
- Baden
- Waschen
- Tränken
- Schwemmen (der Transport von beispielsweise Baumstämmen auf dem Wasser)
- Schöpfen (also das Entnehmen von Wasser, beispielsweise mit einem Kübel)
- die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis
- die Benutzung der Eisdecke überhaupt (wie beispielsweise durch Eislaufen)
Jegliche über den Gemeingebrauch hinausgehende Wasserbenutzungen bedarf der behördlichen Bewilligung bzw. Genehmigung.
Stehen bei der Benutzung des Wassers verschiedene Interessen im Konflikt, so bekommt jene Partei den Vorzug, die dem öffentlichen Interesse besser dient.
Beispiele, was zum öffentlichen Interesse zählen kann, sind die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, aber auch eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, der Landeskultur oder die Beeinträchtigung der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes, der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes.
Nebenbei bemerkt sind vom öffentlichen Gewässer jene Liegenschaften die sich unter öffentlichen Gewässer befinden und im Eigentum des Staates stehen zu unterscheiden. Diese Gewässerbette, Ufer und deren Hochwasserabflussbereiche heißen öffentliches Wassergut.
Öffentliches Wassergut hat mehrere Funktionen. Es dient insbesondere:
- der Erhaltung des ökologischen Zustands der Gewässer
- dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen
- dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis
- der Instandhaltung der Gewässer und Wasserbauten (Beispiel: Dämme)
- der Erholung der Bevölkerung
Wasserrechtsgesetz 1959
Geregelt wird das alles vom Wasserrechtsgesetz 1959, das seit seiner Verabschiedung regelmäßig novelliert wird – das letzte Mal 2018. Der Fokus des Gesetzes liegt dabei auf drei Bereichen:
- der Benutzung der Gewässer
- dem Schutz und der Reinhaltung der Gewässer
- dem Schutz vor Wassergefahren
Nationale Gesetze, die für alle gelten, schützen Österreichs Gewässer.
Und auch auf EU-Ebene besteht ein Schutzmechanismus: das Einstimmigkeitsprinzip schützt vor einem Zugriff auf Österreichs Wasserressourcen. Bei Maßnahmen zur mengenmäßigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen hat jeder Mitgliedstaat ein Vetorecht.
Das gesamte Gesetz steht hier zum Download zur Verfügung: https://info.bml.gv.at/themen/wasser/wasser-oesterreich/wasserrecht_national/wasserrechtsgesetz.html